Amtliche Begründung zum Telemediengesetz
A. Allgemeiner
Teil I. Ausgangslage
Im Jahre 1997 wurden auf Bundesebene mit dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) und auf Länderebene mit dem Mediendienste- Staatsvertrag (MDStV) neue rechtliche Rahmenbedingungen für die neuen Dienste in der Informationsgesellschaft geschaffen. Dies war ein erster Schritt bei der Modernisierung der traditionellen Medienordnung, die zwischen der den Ländern zustehenden Regelung der inhaltlichen Angebote, die bei den elektronisch verbreiteten Inhalten bis 1997 ausschließlich über den Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) erfolgte, und der dem Bund zustehenden Regelung der Übertragungswege (Telekommunikation) unterschied. Es bestand Einvernehmen, dass die neuen Dienste der Informationsgesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht durch traditionell auf den Rundfunk zugeschnittene Vorgaben beeinträchtigt werden sollten.
Das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der MDStV gewährleisteten dies, indem sie Grundsätze der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie die von den Anbietern von Tele- und Mediendiensten zu beachtenden besonderen Anforderungen an den Schutz der personenbezogenen Daten regelten. Mit der europäischen E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) traten neue Regeln in Kraft, die in Deutschland mit dem Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) im TDG und im MDStV ebenfalls umgesetzt wurden. Zugleich erfolgte eine Novellierung des TDDSG vor dem Hintergrund der Erfahrungen und Entwicklungen seit Inkrafttreten des IuKDG. Zwischen Bund und Ländern bestand Einvernehmen, im Zuge dieser Regelungsvorhaben an den 1997 festgelegten Geltungsbereichen des TDG und des MDStV festzuhalten.
Ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien, war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die im April 2003 in Kraft getreten ist. Damit erfolgte eine einheitliche Regelung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien (Rundfunk, Tele- und Mediendienste) über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder. Tele- und Mediendienste wurden dabei erstmals unter dem Begriff „Telemedien“ zusammengefasst.
Ende 2004 haben sich Bund und Länder auf weitere Schritte zur Fortentwicklung der Medienordnung verständigt. Danach sollen die Vorschriften der künftigen Medienordnung unabhängig vom Verbreitungsweg sein, entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfacht werden. Die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten sollen unter dem Begriff „Telemedien“ bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden.
Die Zuständigkeiten orientieren sich auch künftig an inhaltlichen Zielen der Regelung, nicht an der Verbreitungstechnik oder -art. Hinsichtlich der Regelungsdichte, aber auch der staatlichen Kontrolle, wird an der Unterscheidung von Telemedien und Rundfunk festgehalten. Grundlage und Rechtfertigung der Unterscheidung ist die unterschiedliche Funktion für die Meinungsbildung. Infolge dieser Verständigung sind die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in einem Telemediengesetz zu regeln. Mit diesem Gesetz soll diese Verständigung nunmehr bundesgesetzlich umgesetzt werden. Zugleich werden die Länder die erforderlichen staatsvertraglichen Änderungen (9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vornehmen.
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
1. Ziel des Gesetzes ist die Regelung bestimmter rechtlicher Anforderungen für Telemedien. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die wirtschaftlich orientierten Regelungen zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, die derzeit im Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) enthalten sind. Die Tele- und Mediendienste werden dazu unter dem Begriff „Telemedien“ zusammengefasst. Dies führt zu einer Vereinfachung des Geltungsbereichs, der bislang wegen der notwendigen Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten detailliert geregelt war. Inhaltlich sollen die geltenden Vorschriften weitgehend unverändert bleiben, soweit nicht ein Änderungsbedarf unabweisbar ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf diejenigen Vorschriften, die die Anforderungen der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen.
Dabei wird nicht verkannt, dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen bestehen, diese Regelungen würden dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht mehr gerecht. Hier hat besonders ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung bei Internetversteigerungen (Rolex-Ricardo-Urteil) aus dem Jahre 2004 Besorgnis ausgelöst, dass damit eine Rechtsprechungsentwicklung eingeleitet werden könnte, die möglicherweise die Zielrichtung der Verantwortlichkeitsregeln der ECommerce- Richtlinie beeinträchtigt.
In dem Urteil geht es um die Tragweite von Unterlassungsansprüchen gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen, besonders hinsichtlich der Anforderungen, wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern (Überwachung des Internet-Angebots im Einzelfall). Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit bedürfen sorgfältiger Prüfung, besonders wenn die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen. Hier sind vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer Ebene anzustreben. Die Europäische Kommission hat die Absicht, bis Ende 2007 einen Evaluierungsbericht zur E-Commerce- Richtlinie vorzulegen. Im Vorfeld weiterer Maßnahmen wird sie dazu unter anderem auch eine Studie zu Fragen der Verantwortlichkeit in Auftrag geben. Über die Studie will die Kommission genaue Angaben über die Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten erhalten und daraufhin beurteilen, ob der Rechtsrahmen funktioniert oder Bedarf für weitere Maßnahmen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie (Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen sowie das so genannte „notice and take down“- Verfahren) besteht.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden voraussichtlich bis Mitte 2007 vorliegen und mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Kommission eingerichteten Expertengruppe ECommerce erörtert werden. Bei den allgemeinen Informationspflichten erfolgt durch eine Klarstellung eine engere Anknüpfung an die Richtlinie, die sich auf in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste bezieht. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben (z. B. private Homepages oder Informationsangebote von Idealvereinen), nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen.
2. Angesichts des nach wie vor hohen Spam-Aufkommens und der sich daraus ergebenden negativen Folgewirkungen (u.a. Produktivitätsverluste, Vertrauensverluste bei E-Mail- Nutzung) wurde in § 6 Abs. 2 eine Vorschrift neu aufgenommen, die bestimmte sanktionswürdige Verhaltensweisen im Bereich der kommerziellen Kommunikationen durch elektronische Post verbietet und zusätzlich in § 16 Abs. 1 mit einem Bußgeld belegt.
3. Für den Bereich des Datenschutzes wird an den Errungenschaften, die durch die Regelungen des TDDSG und des MDStV zum Schutz der personenbezogenen Daten bei den Neuen Diensten erzielt wurden, auch im TMG festgehalten. Der Telemediendatenschutz ist wegweisend für ein modernes Datenschutzrecht. Daher besteht für grundlegende inhaltliche Änderungen in diesem Bereich derzeit kein Anlass. Allerdings soll das Verhältnis der Datenschutzvorschriften des TMG zu denjenigen des TKG geklärt werden, um die Handhabung des Datenschutzrechts für Diensteanbieter, die sowohl dem TMG als auch dem TKG unterliegen, zu erleichtern. Die notwendige Befugnis zur Auskunfterteilung über Bestands- und Nutzungsdaten, die bislang nur hinsichtlich der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geregelt ist, soll zukünftig wie im TKG auch der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes dienen. Darüber hinaus soll die Befugnis zur Auskunfterteilung – im Vorgriff auf die notwendige Umsetzung der europäischen Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) – die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfassen.
Soweit erforderlich werden Gesetze, die auf die Teledienste nach dem TDG oder Mediendienste nach dem MDStV Bezug nehmen, redaktionell angepasst. Es handelt sich dabei um das Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Zudem erfolgt durch dieses Gesetz eine notwendige Anpassung von § 3 des Signaturgesetzes infolge der vorgenommenen Umbenennung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation in die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
III. Recht der Europäischen Union
Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens – der Entwurf des TMG und der Entwurf des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Länder wurden wegen des engen 16 Sachzusammenhangs gleichzeitig notifiziert – hat die Europäische Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Bund und Länder haben daraufhin die Vorhaben mit der Kommission erörtert. Es besteht hiernach Einvernehmen, dass die europarechtlichen Anliegen im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt sind.
IV. Länder
Die Länder werden den MDStV aufheben und die im MDStV geregelten inhaltlichen Anforderungen in den zukünftigen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien aufnehmen. Das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und des TMG sind aufeinander abgestimmt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft -. Das Telemediengesetz setzt überwiegend die Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie um. Diese Anforderungen richten sich vor allem an Dienste, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden. Das Telemediengesetz fasst die bisherigen bundesgesetzlichen Bestimmungen des Teledienstegesetzes und des Teledienste-Datenschutzgesetzes zusammen.
Nachdem die Länder die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Mediendienste künftig nicht mehr durch Staatsvertrag regeln werden, ist eine bundesgesetzliche Regelung, die auch diesen Bereich umfasst, zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Andernfalls würden die europäischen Vorgaben nicht umgesetzt. Zudem muss im Interesse des Bundes und der Länder die Teilhabe an einer sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben.
Die neuen, grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse. V. Finanzielle Auswirkungen Die neuen gesetzlichen Bestimmungen bauen auf den bestehenden Regeln im Bereich der Tele- und Mediendienste auf. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1: Telemediengesetz (TMG)
1. Zu § 1 Geltungsbereich
§ 1 TMG führt die bisher in § 2 TDG und § 2 MDStV enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich für Tele- und Mediendienste zusammen. a) Zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Das TMG gilt für alle elektronischen IuK-Dienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder Rundfunk im Sinne von § 2 RStV sind. Die bisher in § 2 TDG und 17 MDStV enthaltenen Regelbeispiele werden nicht wieder aufgenommen. Die Regelbeispiele des TDG gehen noch auf das Teledienstegesetz aus dem Jahre 1997 zurück und spiegeln die damalige Einschätzung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der neuen Dienste wider. Sie sind zumindest teilweise heute nicht mehr zeitgemäß. Vor allem geht es bei diesen Regelbeispielen um die erforderliche Abgrenzung zu den Mediendiensten, die durch den MDStV geregelt sind. Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Tele- und Mediendienste in einem zukünftigen Telemediengesetz ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. Da die Telekommunikationsdienste aus dem TKG und der Rundfunk aus dem Länderrecht her definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können. Folgende Dienste sind danach keine Telemediendienste: – der herkömmlichen Rundfunk, – Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und – Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet).
Der neue § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG bringt eine wesentliche Vereinfachung mit Blick auf die bisherigen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Satz 1 verdeutlicht zunächst, dass der Begriff der elektronischen Informations- und Kommunikations- (IuK-)Dienste als Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten, dem Rundfunk und den Telemediendiensten steht. Die telekommunikationsgestützten Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG fallen vor allem deshalb nicht unter das zukünftige TMG, weil es sich weder um Abrufnoch um Verteildienste handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Individualkommunikation zwischen dem TK-Diensteanbieter (oder Dritten) und TK-Kunden, in deren Rahmen der TK-Diensteanbieter (oder Dritte) gegenüber TK-Kunden eine Inhaltsleistung erbringen. Da im Hinblick auf die telekommunikationsgestützten Dienste häufig Unklarheiten bestehen, ob diese zugleich den Tele- bzw. Mediendiensten zuzurechnen sind, erfolgt im TMG insoweit eine Klarstellung.
Telekommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, sind ebenfalls keine Telemediendienste, sondern beurteilen sich ausschließlich nach dem TKG. Davon zu unterscheiden sind die Telekommunikationsdienste, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, also neben der Übertragungsdienstleistung noch eine inhaltliche Dienstleistung anbieten, wie der Internet-Zugang und die E-Mail-Übertragung. Diese sind zugleich Telemediendienste und fallen damit mit Ausnahme der Vorschriften zum Datenschutz (s. u.) auch unter das TMG und die darin enthaltenen Regeln zum Herkunftslandprinzip, zur Zugangsfreiheit und zur Haftungsprivilegierung. Dieser Regelungszusammenhang ist europarechtlich vorgegeben, denn diese Dienste fallen als Dienste der Informationsgesellschaft und zugleich elektronische Kommunikationsdienste unter die E-Commerce-Richtlinie wie auch unter die TK-Rahmenrichtlinie.
Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol – VoIP) fällt nicht unter die Telemediendienste. Während die Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail- Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem TKG zuzuordnen ist.
Unter „Telemediendienste“ fallen alle übrigen Informations- und Kommunikationsdienste, die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Diese erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die – sei es über Abruf- oder Verteildienste – elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um – Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z.B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext, Teleshopping) – Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Länder.
Hierbei orientiert sich die Einordnung an den europarechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 02.06.2005, Abl. C 182/16 vom 23.07.2005) konkretisiert wurden. – Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z.B. Internet-Suchmaschinen) sowie – die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z.B. Werbe-Mails).
b) Zu § 1 Abs. 1 Satz 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG enthält die bisher in § 2 Abs. 3 TDG enthaltene Regelung. Danach spielt es für die Anwendung des TMG keine Rolle, ob ein Diensteanbieter die Nutzung seiner Angebote ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt ermöglicht. Ergänzt wird diese Regelung nunmehr durch die zusätzliche Klarstellung, dass das Gesetz für private Anbieter und öffentliche Stellen gleichermaßen gilt.
Das Telemediengesetz unterscheidet von seinem Anwendungsbereich her nicht zwischen den Angeboten privater und öffentlicher Stellen. Für eine Differenzierung besteht kein Anlass. Für alle öffentlichen Stellen gelten die für sie einschlägigen Vorschriften des Telemediengesetzes. Dabei handelt es sich um das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, die Namensangabe, die Haftungsprivilegierung und die Anforderungen an den Datenschutz im Bereich der Telemedien. Ebenso sind von den öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder gleichermaßen die inhaltlichen Anforderungen an Telemedien (z. B. Jugendschutz) zu beachten, die sich aus dem Länderrecht ergeben. Regelungen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die öffentlichen Stellen – insbesondere die behördlichen Zuständigkeiten – werden dadurch nicht berührt.
c) Zu § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 TMG enthält die in § 2 Abs. 4 Nr. 4 TDG, § 2 Abs. 1 Satz 3 MDStV enthaltenen Regelungen, die bis auf redaktionelle Anpassungen unverändert übernommen werden.
d) Zu § 1 Abs. 3 19 § 1 Abs. 3 TMG enthält die in § 2 Abs. 5 TDG enthaltene Klarstellung zur Unberührtheit der presserechtlichen Vorschriften, die um eine entsprechende Klarstellung zum TK-Recht ergänzt wird. Die Klarstellung zum TK-Recht ist notwendig im Hinblick auf diejenigen Dienste, die sowohl dem TMG als auch dem TK-Recht unterliegen. Die bisher in § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG geregelte Herausnahme der (ausschließlichen) TK-Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich des TDG wird zukünftig durch § 1 Abs. 1 TMG aufgefangen.
e) Zu § 1 Abs. 4 Das TMG regelt (wie bisher auch das TDG) keine inhaltlichen Anforderungen an Telemediendienste. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Bereich der Werbung. Inhaltliche Anforderungen an Telemediendienste liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Bestimmungen allgemein gelten und damit auch zur Anwendung gelangen, wenn Telemedien von öffentlichen Stellen des Bundes angeboten werden.
f) Zu § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 5 TMG übernimmt die in § 2 Abs. 6 TDG und § 2 Abs. 3 MDStV enthaltene Regelung.
2. Zu § 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 TMG enthält die bisher in § 3 TDG geregelten Begriffsbestimmungen zum Diensteanbieter, zum niedergelassenen Diensteanbieter, zum Nutzer, zu den Verteildiensten und zu den kommerziellen Kommunikationen. Diese Regelungen werden weitgehend unverändert bis auf notwendige redaktionelle Anpassungen übernommen.
3. Zu § 3 Herkunftslandprinzip
§ 3 TMG enthält die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV, die unverändert übernommen werden.
4. Zu § 4 Zugangsfreiheit
§ 4 TMG enthält die in § 5 TDG und § 4 MDStV enthaltene Regelung, die unverändert übernommen wird. 5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten § 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Der neue Absatz 2 stellt wie der bisherige § 6 Satz 2 TDG klar, dass Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten ebenso wie die auch zukünftig noch staatsvertraglich auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten für die nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien. Auf die bisherige beispielhafte Benennung der jeweiligen Gesetze wird jedoch verzichtet.
6. Zu § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
a) § 6 enthält in den Absätzen 1 und 3 die derzeit in § 7 TDG und § 10 Abs. 4 MDStV enthaltenen Regelungen zu den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen, die redaktionell angepasst, jedoch inhaltlich unverändert übernommen werden.
b) § 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei der kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post, denen ein besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt zukommt und für die eine staatliche Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes für erforderlich gehalten wird. Vorrangiges Regelungsziel ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz und Entscheidungsfreiheit für den Empfänger.
Das TMG greift damit die Ziele eines Gesetzesvorhabens wieder auf, das bereits in der 15. Legislaturperiode im Bundestag beraten, jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Neuregelung umfasst diejenigen Anbieter, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten. Der Empfänger wird so gehindert, sich durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Einrichtung eines Spam-Filters) vor unerwünschter Werbung zu schützen. Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig. Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen Werbe-Nachrichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, vgl. § 7 UWG. Auch die Werbung mit Nachrichten, bei denen die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, ist unzulässig. Wettbewerber und anerkannte Klageverbände können gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Zudem besteht ein Gewinnabschöpfungsanspruch.
Darüber hinaus verzichtet das UWG jedoch auf staatliche Sanktionen. Darüber hinaus sind Spam-Mails mit bestimmten besonders schwerwiegenden Rechtsverletzungen bereits strafrechtlich erfasst, z.B. bei Verbreitung von Kinderpornographie, bei Datenveränderung und Computersabotage durch Einschleusen schädlicher Software wie Computerviren oder sog. „Würmer“ (vgl. dazu die §§ 184b, 202a, 303a, 303b, 317 StGB), bei Betrugshandlungen wie dem sog. „Phishing“ oder der heimlichen Installation eines Dialers auf dem Empfängerrechner (vgl. §§ 263, 263a und 269 StGB).
Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch von Vermittlungsrechnern oder Empfängerpostfächern, so kommt ebenfalls der Straftatbestand der Datenveränderung (vgl. §§ 303a f. StGB) oder auch der Störung öffentlicher Telekommunikationsanlagen (vgl. § 317 StGB) in Betracht.
Die Norm des § 6 Abs. 2 TMG lässt die bereits bestehenden Reglungen gegen unerwünschte Werbung unberührt. Der Schutz der Empfänger von kommerziellen Kommunikationen – insbesondere der Verbraucher – wird hier durch höhere Transparenzanforderungen an die Versender von kommerziellen Kommunikationen mittels elektronischer Post gestärkt. Der Empfänger einer elektronischen Werbenachricht soll besonders davor geschützt werden, dass bereits in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.
Die grundsätzliche Erkennbarkeit des Absenders an der Kopfzeile einer elektronischen Nachricht ist für den Empfänger bei der Frage, ob und wie er mit einer E-Mail-Nachricht umgehen will, von entscheidender Bedeutung. Wird die Herkunft der Nachricht verheimlicht oder verschleiert, so kann er die mit ihr möglicherweise verbundenen Risiken nicht einschätzen und sein Verhalten auch nicht entsprechend ausrichten. Auch für den Einsatz von Spamschutz-Programmen, die den Posteingang nach Nachrichten eines durch den Nutzer festgelegten Personenkreises durchsuchen, sind die Angaben zur Identität des Versenders von großer Bedeutung. Die Gewährleistung transparenter Absenderinformationen stellt somit eine wichtige Grundvoraussetzung für den wirksamen Selbstschutz durch Empfänger und Provider dar.
Die Neuregelung verbietet die Verschleierung der Absenderinformationen. Eine Verschleierung der Absenderinformationen ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z.B. „Staatsanwaltschaft München“), von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers, der Spammer zu seiner Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformationen seiner Mail einträgt oder in den Absenderinformationen die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird. Von dem Verbot der Absenderverheimlichung sind diejenigen Nachrichten erfasst, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten. Ein Fall der Verheimlichung liegt zum Beispiel vor, wenn Versender die Absenderzeile im Header nicht ausgefüllt, den Header vollständig entfernt oder die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert hat. Schließlich verbietet § 6 Abs. 2 auch die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht. Wenn in der Betreffzeile bewusst irreführende Aussagen (z. B. „letzte Mahnung“, „Achtung, besonders dringend!“, „Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY“) gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen, ergeben sich die gleichen Probleme wie bei der Verheimlichung oder Verschleierung des Absenders: Die Entscheidungsfreiheit des Empfängers soll beeinflusst werden, um möglichst hohe Öffnungsraten zu erzielen.
Die Vorschrift zielt nicht auf Bagatellfälle, in denen beispielsweise kleine Unternehmen versehentlich irreführende Angaben machen, weil sie sich vorher über die Anforderungen bei den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt haben.
Sanktioniert werden sollen vor allem diejenigen Wettbewerber, denen es auf die Täuschung des Empfängers ankommt. Daher konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 2 das Verschleiern und Verheimlichen durch das Erfordernis der Absicht.
7. Zum Dritten Abschnitt – Verantwortlichkeit – §§ 7 – 10
Die §§ 7 – 10 TMG enthalten die in §§ 5-11 TDG und §§ 6-9 MDStV enthaltenen Regelungen, die unverändert übernommen werden. 8. Zum Vierten Abschnitt – Datenschutz – §§ 11 – 15 Die §§ 11 – 15 TMG enthalten die Datenschutz-Bestimmungen des TDDSG und des MDStV, die bis auf folgende Maßgaben – abgesehen von erforderlichen redaktionellen Anpassungen – unverändert übernommen werden:
a) In § 11 Abs. 2 TMG erfolgt eine für den Bereich des Datenschutzes notwendige Klarstellung zum Nutzerbegriff. Nutzer im Sinne des Datenschutzes können nur natürliche Personen sein.
b) In § 11 Abs. 3 erfolgt eine Ergänzung zum Geltungsbereich der Datenschutzbestimmungen bei Telemediendiensten, die zugleich dem TK-Datenschutz unterliegen. Für diese Telemedienanbieter (Internet-Access, E-Mail-Übertragung) gelten ohnehin die Datenschutzvorschriften des TKG. Zur Rechtsklarheit und besseren Handhabung der Datenschutzvorschriften durch diese Anbieter sollen zukünftig daneben nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften des TMG angewendet werden, nämlich das Koppelungsverbot (§ 12 Abs. 3), die Möglichkeiten der Datenverarbeitung zur Bekämpfung von missbräuchlichen Nutzungen (§ 15 Abs. 8) und die dazugehörigen Sanktionen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5).
c) § 12 übernimmt die bisherigen Datenschutzgrundsätze des TDDSG und des MDStV. In Absatz 1 wird lediglich aus Klarstellungsgründen das Spezialitätsverhältnis der Erlaubnistatbestände des TMG zu allgemeinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbeständen deutlicher herausgestellt. Gesetzliche Erlaubnistatbestände außerhalb des TMG greifen nur dann, wenn sie sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen.
d) § 13 Abs. 2 TMG passt die Pflichten bei der elektronischen Einwilligung an den Wortlaut der im TKG entsprechend geregelten Vorschrift an.
e) § 14 Abs. 2 ergänzt die bisher im TDDSG geregelte Befugnis zur Auskunfterteilung für Zwecke der Strafverfolgung. Dabei werden die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst aufgenommen. Auf diese Weise wird der Kreis der Behörden, an die Bestandsdaten übermittelt werden dürfen, über den bisher im TDDSG umfassten erweitert. Die Vorschrift besagt, dass Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung sowie der genannten Behörden erwachsende Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zurückweisen können.
Die Anordnung der zuständigen Stellen erfolgt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen (Strafprozessordnung, Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze, Bundesnachrichtendienstgesetz, Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst). Da die Daten auf Grund einer Anordnung einer öffentlichen Stelle erfolgen, liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen bei der öffentlichen Stelle, die die Übermittlung angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum.
Nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums haben die Mitgliedstaaten bestimmte Auskunftsrechte sicherzustellen. Weitergehende Überlegungen zur Auskunfterteilung zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Hinblick auf die geplante erweiterte Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes bei der Terrorismusbekämpfung werden im Rahmen des dafür anstehenden Gesetzesvorhabens (Gesetz zur Änderung des BKA-G) geprüft werden.
f) § 15 Abs. 5 ordnet die entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 2 für den Bereich der Nutzungsdaten an.
g) Die bisher im § 8 TDDSG enthaltene Regelung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist entbehrlich und wird im Interesse der Straffung des Gesetzes nicht im TMG aufgenommen. Die darin enthaltene Regelung folgt bereits aus dem BDSG.
9. Zum 5. Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 TMG § 16 TMG enthält die bisherigen Bußgeldtatbestände, die bis auf redaktionelle Anpassungen unverändert übernommen wurden. In § 16 Abs. 1 wird eine neue Bußgeldvorschrift im Hinblick auf das in § 6 Abs. 3 enthaltene Verbot eingeführt.
Zu Artikel 2 – 5 : Änderung des Jugendschutzgesetzes, des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes, des Signaturgesetzes und Inkrafttreten Artikel 2 Nr. 1 enthält die sich aus dem Begriff der Telemedien ergebende Folgeänderung beim JuSchG. Art. 2 Nr. 2 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Artikel 3 nimmt die entsprechend im ZKDSG notwendige Folgeänderung vor. Diese Regelwerke verweisen auf die Begriffe von Telediensten und Mediendiensten nach dem TDG und den MDStV und sind daher anzupassen.
Artikel 4 Nr. 1 nimmt die aus der Umbenennung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post notwendigen Änderungen im SigG vor. Nr. 2 und 3 dienen der Bereinigung von Verweisungsfehlern im SigG.
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des ElGVG und das Außerkrafttreten von TDG und TDDSG. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten der derzeit geltenden Bestimmungen soll zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Länder erfolgen. Hierzu ist zunächst die Ratifikation des Staatsvertrages durch die einzelnen Bundesländer abzuwarten.