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E n t w u r f
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c h u n g v o n V o r s
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e l e k t r o n i s c h e I n
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n s d i e n s t e
( E l e k t r o n i s c h e r - G e
s c h ä f t s v e r k e h r -
V e r e i n h e i t l i c h u n g s
g e s e t z – E l G V G ) *
Vom 2006
Der Bundestag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Telemediengesetz (TMG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
für alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, soweit sie
nicht Telekommunikationsdienste nach
§ 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes
oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind (Telemedien).Dieses Gesetz gilt
für alle Anbieter einschließlich
der öffentlichen Stellen unabhängig
davon, ob für die Nutzung ein Entgelt
erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt
nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz
und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte
von Telemedien zu richtenden besonderen
Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
* Artikel 1 dieses Gesetzes
dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S.
1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch
die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217), sind beachtet
worden.
(5) Dieses Gesetz trifft
weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit
der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter
jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien
zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ist niedergelassener
Diensteanbieter jeder Anbieter, der
mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig
anbietet oder erbringt; der Standort
der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche
oder juristische Person, die Telemedien
nutzt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu
machen,
4. sind Verteildienste
Telemedien, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung
gleichzeitig für eine unbegrenzte
Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation
jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren, Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder
Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die Übermittlung der folgenden
Angaben stellt als solche keine Form
der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren
Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen,
wie insbesondere ein Domain-Name oder
eine Adresse der elektronischen Post,
b) Angaben in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit
der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Telemedien unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch
dann, wenn die Telemedien in einem anderen
Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S.
1) geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr
von Telemedien, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die
in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen
1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für
vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften
über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten
sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
4. das für den Schutz
personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1
und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit
von Notaren sowie von Angehörigen
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls
hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer
Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem
einen Geldwert darstellenden Einsatz
bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an
Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte
Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember
1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen
Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser
Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
8. Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9. die von den §§
12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
erfassten Bereiche, die Regelungen über
das auf Versicherungsverträge anwendbare
Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die
Erbringung von Telemedien durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen
Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen
abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen
des innerstaatlichen Rechts, soweit
dieses dem Schutz
1. der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, insbesondere
im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung
und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung
der Hetze aus Gründen der Rasse,
des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität sowie von Verletzungen
der Menschenwürde einzelner Personen
sowie die Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen,
2. der öffentlichen
Gesundheit,
3. der Interessen der
Verbraucher, einschließlich des
Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen
oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient und die auf der Grundlage
des innerstaatlichen Rechts in Betracht
kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen
stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
von Maßnahmen nach Satz 1 –
mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren
und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten
- sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und
Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen
der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben
für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die ladungsfähige
Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich
den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Dienst in
Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl.
EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L
17 S. 20), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S.
31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über a) die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören, b) die
gesetzliche Berufsbezeichnung und den
Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist, c) die Bezeichnung
der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
5 (2) Weitergehende Informationspflichten
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben
bei kommerziellen Kommunikationen, die
Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2. Die natürliche
oder juristische Person, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung
wie Preisnachlässe, Zugaben und
Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder
Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle
Kommunikationen per elektronischer Post
versandt, darf in der Kopfund Betreffzeile
weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern
oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn
die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger
vor Einsichtnahme in den Inhalt der
Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche
Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält.
(3) Die Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt. Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind
für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im
Sinne der §§ 8 bis 10 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung
von Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§
8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung
von Informationen
(1) Diensteanbieter sind
für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern
sie
1. die Übermittlung
nicht veranlasst,
2. den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt
oder verändert haben. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und
die Vermittlung des Zugangs zu ihnen
umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen,
soweit dies nur zur Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht
länger gespeichert werden, als
für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung
zur beschleunigten Übermittlung
von Informationen
Diensteanbieter sind
für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein
dem Zweck dient, die Übermittlung
fremder Informationen an andere Nutzer
auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht
verändern,
2. die Bedingungen für
den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für
die Aktualisierung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind,
beachten,
4. die erlaubte Anwendung
von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind,
nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln,
um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den
Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie
Kenntnis davon erhalten haben, dass
die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang
zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde die
Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung
von Informationen
Diensteanbieter sind für
fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis
von der rechtswidrigen Handlung oder
der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch
keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind, aus denen die rechtswidrige Handlung
oder die Information offensichtlich
wird, oder
2. sie unverzüglich
tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr
zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben. 7 Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Abschnitt 4 Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses
Abschnitts gelten nicht für die
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten der Nutzer von Telemedien, soweit
die Bereitstellung solcher Dienste
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis
zu ausschließlich beruflichen
oder dienstlichen Zwecken oder
2. innerhalb von oder
zwischen nicht öffentlichen Stellen
oder öffentlichen Stellen ausschließlich
zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses
Abschnitts ist jede natürliche
Person, die Telemedien nutzt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen.
(3) Bei Telemedien, die
überwiegend in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, gelten für die Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten
der Nutzer nur § 12 Abs. 3, §
15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2
und 5.
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung
von Telemedien nur erheben und verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter
darf für die Bereitstellung von
Telemedien erhobene personenbezogene
Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter
darf die Bereitstellung von Telemedien
nicht von der Einwilligung des Nutzers
in eine Verwendung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu
diesen Telemedien nicht oder in nicht
zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes
bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter
hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und 8 Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. EG
Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher
Form zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt
ist. Bei einem automatisierten Verfahren,
das eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglicht und eine
Erhebung oder Verwendung personenbezogener
Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann
elektronisch erklärt werden, wenn
der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung
bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert
wird,
3. der Nutzer den Inhalt
der Einwilligung jederzeit abrufen kann
und
4. der Nutzer die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter
hat den Nutzer vor Erklärung der
Einwilligung auf das Recht nach Absatz
2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter
hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung
des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen
Daten über den Ablauf des Zugriffs
oder der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht
oder in den Fällen des Satzes 2
gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien
gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen
Daten über die Nutzung verschiedener
Telemedien durch denselben Nutzer getrennt
verwendet werden können,
5. Daten nach § 15
Abs. 2 nur für Abrechungszwecke
zusammengeführt werden können
und
6. Nutzungsprofile nach
§ 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur
Identifikation des Trägers des
Pseudonyms zusammengeführt werden
können. An die Stelle der Löschung
nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung
zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter
hat die Nutzung von Telemedien und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeit
zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter
hat dem Nutzer nach Maßgabe von
§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes
auf Verlangen Auskunft über die
zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die
Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch erteilt werden.
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten eines Nutzers
nur erheben und verwenden, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses zwischen
dem Diensteanbieter und dem Nutzer über
die Nutzung von Telemedien erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der
zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter
im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten
erteilen, soweit dies für Zwecke
der Strafverfolgung, zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich
ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten eines Nutzers
nur erheben und verwenden, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Telemedien zu ermöglichen und
abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten
sind insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation
des Nutzers,
2. Angaben über Beginn
und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und
3. Angaben über die
vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter
darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien
zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3) Der Diensteanbieter
darf für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile
bei Verwendung von Pseudonymen erstellen,
sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf
sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
Unterrichtung nach § 13 Abs. 1
hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
(4) Der Diensteanbieter
darf Nutzungsdaten über das Ende
des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden,
soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter
darf an andere Diensteanbieter oder
Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit dies zur Ermittlung des Entgelts
und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
ist. Hat der Diensteanbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über den
Einzug des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für
diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke
der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten
übermittelt werden. § 14 Abs.
2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über
die Inanspruchnahme von Telemedien darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem
Nutzer in Anspruch genommener Telemedien
nicht erkennen lassen, es sei denn,
der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter
darf Abrechnungsdaten, die für
die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet
werden, höchstens bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Versendung
der Rechnung speichern. Werden gegen
die Entgeltforderung innerhalb dieser
Frist Einwendungen erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,
dürfen die Abrechnungsdaten weiter
gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind
oder die Entgeltforderung beglichen
ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter
zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste
von bestimmten Nutzern in der Absicht
in Anspruch genommen werden, das Entgelt
nicht oder nicht vollständig zu
entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende
des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz
7 genannte Speicherfrist hinaus nur
verwenden, soweit dies für Zwecke
der Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich
zu löschen, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder
die Daten für die Rechtsverfolgung
nicht mehr benötigt werden. Der
betroffene Nutzer ist zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des
mit der Maßnahme verfolgten Zweckes
möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer absichtlich entgegen § 6 Abs.
2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs.
1 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar
hält,
2. entgegen § 12
Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien
von einer dort genannten Einwilligung
abhängig macht,
3. entgegen § 13
Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des
§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4
oder 5 über eine dort genannte
Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14
Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene
Daten erhebt oder verwendet oder nicht
oder nicht rechtzeitig löscht oder
6. entgegen § 15
Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit
Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730,
2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1857, 2600) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird
wie folgt gefasst: "(3) Telemedien
im Sinne dieses Gesetzes sind Medien,
die nach dem Telemediengesetz übermittelt
oder zugänglich gemacht werden.
Als Übermitteln oder Zugänglichmachen
im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten
eigener oder fremder Inhalte.“
2. § 28 Abs. 2 wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die
Angabe „entgegen § 12 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„entgegen § 12 Abs. 2 Satz
1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die
Angabe „nach § 12 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“
ersetzt. Artikel 3 Änderung des
Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes
§ 3 Nr. 1 des Gesetzes des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090)
wird wie folgt gefasst: „1. „zugangskontrollierte
Dienste“
a) Rundfunkdarbietungen
im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Telemedien im Sinne
von § 1 des Telemediengesetzes,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts
erbracht werden und nur unter Verwendung
eines Zugangskontrolldienstes genutzt
werden können,“
Artikel 4 Änderung
des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 1. In § 3, §
17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs.
4 Satz 4 werden jeweils die Wörter
"Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post" durch
die Wörter "Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs.
2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils
die Angaben "§ 5 Abs. 1 Satz
2" durch die Angaben "§
5 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 12 3.
In § 21 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe
"§ 5 Abs. 1 Satz 3" durch
die Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz
4" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten Dieses Gesetz
tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
der Länder in Kraft tritt. Gleichzeitig
treten das Teledienstegesetz vom 22.
Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt
geändert durch Artikel 1 und 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3721), und das Teledienstedatenschutzgesetz
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870,
1871), geändert durch Artikel 3
und 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3721), außer
Kraft. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie gibt das
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt bekannt.
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