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Amtliche Begründung
zum Telemediengesetz
A. Allgemeiner
Teil I. Ausgangslage
Im Jahre 1997 wurden auf
Bundesebene mit dem Informations- und
Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
und auf Länderebene mit dem Mediendienste-
Staatsvertrag (MDStV) neue rechtliche
Rahmenbedingungen für die neuen
Dienste in der Informationsgesellschaft
geschaffen. Dies war ein erster Schritt
bei der Modernisierung der traditionellen
Medienordnung, die zwischen der den
Ländern zustehenden Regelung der
inhaltlichen Angebote, die bei den elektronisch
verbreiteten Inhalten bis 1997 ausschließlich
über den Rundfunk-Staatsvertrag
(RStV) erfolgte, und der dem Bund zustehenden
Regelung der Übertragungswege (Telekommunikation)
unterschied. Es bestand Einvernehmen,
dass die neuen Dienste der Informationsgesellschaft
in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung
nicht durch traditionell auf den Rundfunk
zugeschnittene Vorgaben beeinträchtigt
werden sollten.
Das Teledienstegesetz
(TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG) und der MDStV gewährleisteten
dies, indem sie Grundsätze der
Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung,
der Verantwortlichkeit sowie die von
den Anbietern von Tele- und Mediendiensten
zu beachtenden besonderen Anforderungen
an den Schutz der personenbezogenen
Daten regelten. Mit der europäischen
E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 08. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt ("Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr")
traten neue Regeln in Kraft, die in
Deutschland mit dem Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz
(EGG) im TDG und im MDStV ebenfalls
umgesetzt wurden. Zugleich erfolgte
eine Novellierung des TDDSG vor dem
Hintergrund der Erfahrungen und Entwicklungen
seit Inkrafttreten des IuKDG. Zwischen
Bund und Ländern bestand Einvernehmen,
im Zuge dieser Regelungsvorhaben an
den 1997 festgelegten Geltungsbereichen
des TDG und des MDStV festzuhalten.
Ein erster Schritt zur
Vereinheitlichung der Anforderungen
im Bereich der elektronischen Medien,
war die Neugestaltung des Jugendschutzes,
die im April 2003 in Kraft getreten
ist. Damit erfolgte eine einheitliche
Regelung der Anforderungen im Bereich
der elektronischen Medien (Rundfunk,
Tele- und Mediendienste) über den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der
Länder. Tele- und Mediendienste
wurden dabei erstmals unter dem Begriff
„Telemedien“ zusammengefasst.
Ende 2004 haben sich Bund
und Länder auf weitere Schritte
zur Fortentwicklung der Medienordnung
verständigt. Danach sollen die
Vorschriften der künftigen Medienordnung
unabhängig vom Verbreitungsweg
sein, entwicklungsoffen ausgestaltet
und vereinfacht werden. Die Regelungen
zu Telediensten und Mediendiensten sollen
unter dem Begriff „Telemedien“
bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht
werden.
Die Zuständigkeiten
orientieren sich auch künftig an
inhaltlichen Zielen der Regelung, nicht
an der Verbreitungstechnik oder -art.
Hinsichtlich der Regelungsdichte, aber
auch der staatlichen Kontrolle, wird
an der Unterscheidung von Telemedien
und Rundfunk festgehalten. Grundlage
und Rechtfertigung der Unterscheidung
ist die unterschiedliche Funktion für
die Meinungsbildung. Infolge dieser
Verständigung sind die wirtschaftsbezogenen
Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip,
Zulassungsfreiheit, Informationspflichten,
Verantwortlichkeit, Datenschutz) in
einem Telemediengesetz zu regeln. Mit
diesem Gesetz soll diese Verständigung
nunmehr bundesgesetzlich umgesetzt werden.
Zugleich werden die Länder die
erforderlichen staatsvertraglichen Änderungen
(9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vornehmen.
II. Ziel und wesentlicher
Inhalt
1. Ziel des Gesetzes ist
die Regelung bestimmter rechtlicher
Anforderungen für Telemedien. Dabei
handelt es sich im wesentlichen um die
wirtschaftlich orientierten Regelungen
zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie,
die derzeit im Teledienstegesetz (TDG)
und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
enthalten sind. Die Tele- und Mediendienste
werden dazu unter dem Begriff „Telemedien“
zusammengefasst. Dies führt zu
einer Vereinfachung des Geltungsbereichs,
der bislang wegen der notwendigen Abgrenzung
von Tele- und Mediendiensten detailliert
geregelt war. Inhaltlich sollen die
geltenden Vorschriften weitgehend unverändert
bleiben, soweit nicht ein Änderungsbedarf
unabweisbar ist. Dies gilt vor allem
im Hinblick auf diejenigen Vorschriften,
die die Anforderungen der E-Commerce-Richtlinie
in deutsches Recht umsetzen.
Dabei wird nicht verkannt,
dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit
bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen
bestehen, diese Regelungen würden
dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit
nicht mehr gerecht. Hier hat besonders
ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur
Haftung bei Internetversteigerungen
(Rolex-Ricardo-Urteil) aus dem Jahre
2004 Besorgnis ausgelöst, dass
damit eine Rechtsprechungsentwicklung
eingeleitet werden könnte, die
möglicherweise die Zielrichtung
der Verantwortlichkeitsregeln der ECommerce-
Richtlinie beeinträchtigt.
In dem Urteil geht es
um die Tragweite von Unterlassungsansprüchen
gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen,
besonders hinsichtlich der Anforderungen,
wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern
(Überwachung des Internet-Angebots
im Einzelfall). Änderungsüberlegungen
im Bereich der Verantwortlichkeit bedürfen
sorgfältiger Prüfung, besonders
wenn die berechtigten Interessen der
Rechtsinhaber und der Diensteanbieter
abgewogen werden müssen. Hier sind
vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer
Ebene anzustreben. Die Europäische
Kommission hat die Absicht, bis Ende
2007 einen Evaluierungsbericht zur E-Commerce-
Richtlinie vorzulegen. Im Vorfeld weiterer
Maßnahmen wird sie dazu unter
anderem auch eine Studie zu Fragen der
Verantwortlichkeit in Auftrag geben.
Über die Studie will die Kommission
genaue Angaben über die Anwendung
der Verantwortlichkeitsregeln in allen
Mitgliedstaaten erhalten und daraufhin
beurteilen, ob der Rechtsrahmen funktioniert
oder Bedarf für weitere Maßnahmen
im Sinne von Art. 21 der Richtlinie
(Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen
sowie das so genannte „notice
and take down“- Verfahren) besteht.
Die Ergebnisse dieser
Untersuchung werden voraussichtlich
bis Mitte 2007 vorliegen und mit den
Mitgliedstaaten im Rahmen der von der
Kommission eingerichteten Expertengruppe
ECommerce erörtert werden. Bei
den allgemeinen Informationspflichten
erfolgt durch eine Klarstellung eine
engere Anknüpfung an die Richtlinie,
die sich auf in der Regel gegen Entgelt
angebotene Dienste bezieht. Damit soll
sichergestellt werden, dass zukünftig
Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen
Hintergrund haben (z. B. private Homepages
oder Informationsangebote von Idealvereinen),
nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen
Informationspflichten des Telemediengesetzes
unterliegen.
2. Angesichts des nach
wie vor hohen Spam-Aufkommens und der
sich daraus ergebenden negativen Folgewirkungen
(u.a. Produktivitätsverluste, Vertrauensverluste
bei E-Mail- Nutzung) wurde in §
6 Abs. 2 eine Vorschrift neu aufgenommen,
die bestimmte sanktionswürdige
Verhaltensweisen im Bereich der kommerziellen
Kommunikationen durch elektronische
Post verbietet und zusätzlich in
§ 16 Abs. 1 mit einem Bußgeld
belegt.
3. Für den Bereich
des Datenschutzes wird an den Errungenschaften,
die durch die Regelungen des TDDSG und
des MDStV zum Schutz der personenbezogenen
Daten bei den Neuen Diensten erzielt
wurden, auch im TMG festgehalten. Der
Telemediendatenschutz ist wegweisend
für ein modernes Datenschutzrecht.
Daher besteht für grundlegende
inhaltliche Änderungen in diesem
Bereich derzeit kein Anlass. Allerdings
soll das Verhältnis der Datenschutzvorschriften
des TMG zu denjenigen des TKG geklärt
werden, um die Handhabung des Datenschutzrechts
für Diensteanbieter, die sowohl
dem TMG als auch dem TKG unterliegen,
zu erleichtern. Die notwendige Befugnis
zur Auskunfterteilung über Bestands-
und Nutzungsdaten, die bislang nur hinsichtlich
der Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte geregelt ist, soll zukünftig
wie im TKG auch der Aufgabenerfüllung
der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes
dienen. Darüber hinaus soll die
Befugnis zur Auskunfterteilung –
im Vorgriff auf die notwendige Umsetzung
der europäischen Richtlinie 2004/48/EG
(Enforcement-Richtlinie) - die Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums umfassen.
Soweit erforderlich werden
Gesetze, die auf die Teledienste nach
dem TDG oder Mediendienste nach dem
MDStV Bezug nehmen, redaktionell angepasst.
Es handelt sich dabei um das Zugangskontrolldiensteschutzgesetz
(ZKDSG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Zudem erfolgt durch dieses Gesetz eine
notwendige Anpassung von § 3 des
Signaturgesetzes infolge der vorgenommenen
Umbenennung der Regulierungsbehörde
für Post und Telekommunikation
in die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
III. Recht der Europäischen
Union
Das Informationsverfahren
nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 zur Änderung der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie)
wurde durchgeführt. Im Rahmen des
Notifizierungsverfahrens – der
Entwurf des TMG und der Entwurf des
9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
der Länder wurden wegen des engen
16 Sachzusammenhangs gleichzeitig notifiziert
– hat die Europäische Kommission
eine ausführliche Stellungnahme
abgegeben. Bund und Länder haben
daraufhin die Vorhaben mit der Kommission
erörtert. Es besteht hiernach Einvernehmen,
dass die europarechtlichen Anliegen
im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend
berücksichtigt sind.
IV. Länder
Die Länder werden
den MDStV aufheben und die im MDStV
geregelten inhaltlichen Anforderungen
in den zukünftigen Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien aufnehmen.
Das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
und des TMG sind aufeinander abgestimmt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes ergibt sich aus Artikel 74
Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes - Recht
der Wirtschaft -. Das Telemediengesetz
setzt überwiegend die Vorgaben
der europäischen E-Commerce-Richtlinie
um. Diese Anforderungen richten sich
vor allem an Dienste, die im Zusammenhang
mit einer Wirtschaftstätigkeit
angeboten werden. Das Telemediengesetz
fasst die bisherigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen des Teledienstegesetzes
und des Teledienste-Datenschutzgesetzes
zusammen.
Nachdem die Länder
die wirtschaftsbezogenen Anforderungen
an Mediendienste künftig nicht
mehr durch Staatsvertrag regeln werden,
ist eine bundesgesetzliche Regelung,
die auch diesen Bereich umfasst, zur
Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne
des Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
erforderlich. Andernfalls würden
die europäischen Vorgaben nicht
umgesetzt. Zudem muss im Interesse des
Bundes und der Länder die Teilhabe
an einer sich stetig weiterentwickelnden
Informationsgesellschaft, der eine wesentliche
wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt,
gewahrt bleiben.
Die neuen, grenzüberschreitend
wirkenden Vorschriften haben besondere
Bedeutung für den Wirtschaftsstandort
Deutschland. Ihr Erlass liegt daher
im gesamtstaatlichen Interesse. V. Finanzielle
Auswirkungen Die neuen gesetzlichen
Bestimmungen bauen auf den bestehenden
Regeln im Bereich der Tele- und Mediendienste
auf. Finanzielle Mehrbelastungen der
Wirtschaft und der öffentlichen
Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1: Telemediengesetz
(TMG)
1. Zu § 1 Geltungsbereich
§ 1 TMG führt
die bisher in § 2 TDG und §
2 MDStV enthaltenen Bestimmungen zum
Geltungsbereich für Tele- und Mediendienste
zusammen. a) Zu § 1 Abs. 1 Satz
1 Das TMG gilt für alle elektronischen
IuK-Dienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in
der Übertragung von Signalen bestehen,
oder Rundfunk im Sinne von § 2
RStV sind. Die bisher in § 2 TDG
und 17 MDStV enthaltenen Regelbeispiele
werden nicht wieder aufgenommen. Die
Regelbeispiele des TDG gehen noch auf
das Teledienstegesetz aus dem Jahre
1997 zurück und spiegeln die damalige
Einschätzung der wirtschaftlichen
und technologischen Entwicklung der
neuen Dienste wider. Sie sind zumindest
teilweise heute nicht mehr zeitgemäß.
Vor allem geht es bei diesen Regelbeispielen
um die erforderliche Abgrenzung zu den
Mediendiensten, die durch den MDStV
geregelt sind. Mit der Zusammenlegung
der Vorschriften für Tele- und
Mediendienste in einem zukünftigen
Telemediengesetz ergibt sich nur noch
die Notwendigkeit der Abgrenzung zum
Rundfunk und zur Telekommunikation.
Da die Telekommunikationsdienste aus
dem TKG und der Rundfunk aus dem Länderrecht
her definiert sind, ist zwingend, dass
Telemedien nur über die negative
Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt
werden können. Folgende Dienste
sind danach keine Telemediendienste:
- der herkömmlichen Rundfunk, -
Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche
Übertragung herkömmlicher
Rundfunkprogramme über das Internet)
und - Webcasting (ausschließliche
Übertragung herkömmlicher
Rundfunkprogramme über das Internet).
Der neue § 1 Abs.
1 Satz 1 TMG bringt eine wesentliche
Vereinfachung mit Blick auf die bisherigen
Bestimmungen zum Geltungsbereich. Satz
1 verdeutlicht zunächst, dass der
Begriff der elektronischen Informations-
und Kommunikations- (IuK-)Dienste als
Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten,
dem Rundfunk und den Telemediendiensten
steht. Die telekommunikationsgestützten
Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG fallen
vor allem deshalb nicht unter das zukünftige
TMG, weil es sich weder um Abrufnoch
um Verteildienste handelt. Vielmehr
handelt es sich um eine Individualkommunikation
zwischen dem TK-Diensteanbieter (oder
Dritten) und TK-Kunden, in deren Rahmen
der TK-Diensteanbieter (oder Dritte)
gegenüber TK-Kunden eine Inhaltsleistung
erbringen. Da im Hinblick auf die telekommunikationsgestützten
Dienste häufig Unklarheiten bestehen,
ob diese zugleich den Tele- bzw. Mediendiensten
zuzurechnen sind, erfolgt im TMG insoweit
eine Klarstellung.
Telekommunikationsdienste,
die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, sind ebenfalls keine Telemediendienste,
sondern beurteilen sich ausschließlich
nach dem TKG. Davon zu unterscheiden
sind die Telekommunikationsdienste,
die überwiegend in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, also neben der Übertragungsdienstleistung
noch eine inhaltliche Dienstleistung
anbieten, wie der Internet-Zugang und
die E-Mail-Übertragung. Diese sind
zugleich Telemediendienste und fallen
damit mit Ausnahme der Vorschriften
zum Datenschutz (s. u.) auch unter das
TMG und die darin enthaltenen Regeln
zum Herkunftslandprinzip, zur Zugangsfreiheit
und zur Haftungsprivilegierung. Dieser
Regelungszusammenhang ist europarechtlich
vorgegeben, denn diese Dienste fallen
als Dienste der Informationsgesellschaft
und zugleich elektronische Kommunikationsdienste
unter die E-Commerce-Richtlinie wie
auch unter die TK-Rahmenrichtlinie.
Die bloße Internet-Telefonie
(Voice over Internet Protocol –
VoIP) fällt nicht unter die Telemediendienste.
Während die Bereitstellung eines
Internet-Zugangs oder eines E-Mail-
Dienstes eine besondere Dienstleistung
darstellt, weist das bloße Telefonieren
über das Internet keinen äußerlich
erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen
leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit
handelt es sich um einen einheitlichen
Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen
Bewertung als die herkömmliche
Sprachtelefonie unterliegt und damit
als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen
ist, die ganz in der Übertragung
von Signalen über Kommunikationsnetze
besteht und daher ausschließlich
dem TKG zuzuordnen ist.
Unter „Telemediendienste“
fallen alle übrigen Informations-
und Kommunikationsdienste, die also
nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste
oder Rundfunk sind. Diese erstrecken
sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die – sei es
über Abruf- oder Verteildienste
– elektronisch in Form von Bild-,
Text- oder Toninhalten zur Verfügung
gestellt werden. Bei Telemedien handelt
es sich beispielsweise um - Online-Angebote
von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit (z.B. Angebot
von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder
Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms,
elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext,
Teleshopping) - Video auf Abruf, soweit
es sich nicht nach Form und Inhalt um
einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie
89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne
Grenzen) handelt, der also zum Empfang
durch die Allgemeinheit bestimmt ist
und nicht auf individuellen Abruf eines
Dienstleistungsempfängers erbracht
wird. Solche Dienste unterliegen der
Rundfunkregulierung durch die Länder.
Hierbei orientiert sich
die Einordnung an den europarechtlichen
Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung
des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache
C 89/04 vom 02.06.2005, Abl. C 182/16
vom 23.07.2005) konkretisiert wurden.
- Online-Dienste, die Instrumente zur
Datensuche, zum Zugang zu Daten oder
zur Datenabfrage bereitstellen (z.B.
Internet-Suchmaschinen) sowie - die
kommerzielle Verbreitung von Informationen
über Waren-/Dienstleistungsangebote
mit elektronischer Post (z.B. Werbe-Mails).
b) Zu § 1 Abs. 1
Satz 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG enthält
die bisher in § 2 Abs. 3 TDG enthaltene
Regelung. Danach spielt es für
die Anwendung des TMG keine Rolle, ob
ein Diensteanbieter die Nutzung seiner
Angebote ganz oder teilweise unentgeltlich
oder gegen Entgelt ermöglicht.
Ergänzt wird diese Regelung nunmehr
durch die zusätzliche Klarstellung,
dass das Gesetz für private Anbieter
und öffentliche Stellen gleichermaßen
gilt.
Das Telemediengesetz unterscheidet
von seinem Anwendungsbereich her nicht
zwischen den Angeboten privater und
öffentlicher Stellen. Für
eine Differenzierung besteht kein Anlass.
Für alle öffentlichen Stellen
gelten die für sie einschlägigen
Vorschriften des Telemediengesetzes.
Dabei handelt es sich um das Herkunftslandprinzip,
die Zulassungsfreiheit, die Namensangabe,
die Haftungsprivilegierung und die Anforderungen
an den Datenschutz im Bereich der Telemedien.
Ebenso sind von den öffentlichen
Stellen des Bundes und der Länder
gleichermaßen die inhaltlichen
Anforderungen an Telemedien (z. B. Jugendschutz)
zu beachten, die sich aus dem Länderrecht
ergeben. Regelungen im Zusammenhang
mit der Aufgabenwahrnehmung durch die
öffentlichen Stellen - insbesondere
die behördlichen Zuständigkeiten
- werden dadurch nicht berührt.
c) Zu § 1 Abs. 2
§ 1 Abs. 2 TMG enthält die
in § 2 Abs. 4 Nr. 4 TDG, §
2 Abs. 1 Satz 3 MDStV enthaltenen Regelungen,
die bis auf redaktionelle Anpassungen
unverändert übernommen werden.
d) Zu § 1 Abs. 3
19 § 1 Abs. 3 TMG enthält
die in § 2 Abs. 5 TDG enthaltene
Klarstellung zur Unberührtheit
der presserechtlichen Vorschriften,
die um eine entsprechende Klarstellung
zum TK-Recht ergänzt wird. Die
Klarstellung zum TK-Recht ist notwendig
im Hinblick auf diejenigen Dienste,
die sowohl dem TMG als auch dem TK-Recht
unterliegen. Die bisher in § 2
Abs. 4 Nr. 1 TDG geregelte Herausnahme
der (ausschließlichen) TK-Dienstleistungen
aus dem Geltungsbereich des TDG wird
zukünftig durch § 1 Abs. 1
TMG aufgefangen.
e) Zu § 1 Abs. 4
Das TMG regelt (wie bisher auch das
TDG) keine inhaltlichen Anforderungen
an Telemediendienste. Dabei handelt
es sich beispielsweise um die Bestimmungen
zum Jugendschutz und zum Bereich der
Werbung. Inhaltliche Anforderungen an
Telemediendienste liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit
der Länder. Die Vorschrift stellt
klar, dass diese Bestimmungen allgemein
gelten und damit auch zur Anwendung
gelangen, wenn Telemedien von öffentlichen
Stellen des Bundes angeboten werden.
f) Zu § 1 Abs. 5
§ 1 Abs. 5 TMG übernimmt die
in § 2 Abs. 6 TDG und § 2
Abs. 3 MDStV enthaltene Regelung.
2. Zu § 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 TMG enthält
die bisher in § 3 TDG geregelten
Begriffsbestimmungen zum Diensteanbieter,
zum niedergelassenen Diensteanbieter,
zum Nutzer, zu den Verteildiensten und
zu den kommerziellen Kommunikationen.
Diese Regelungen werden weitgehend unverändert
bis auf notwendige redaktionelle Anpassungen
übernommen.
3. Zu § 3 Herkunftslandprinzip
§ 3 TMG enthält
die Bestimmungen des § 4 TDG und
§ 5 MDStV, die unverändert
übernommen werden.
4. Zu § 4 Zugangsfreiheit
§ 4 TMG enthält
die in § 5 TDG und § 4 MDStV
enthaltene Regelung, die unverändert
übernommen wird. 5. Zu § 5
Allgemeine Informationspflichten §
5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten
der Diensteanbieter, die derzeit in
§ 6 TDG geregelt sind. Diese werden
unverändert übernommen. Allerdings
enthält § 5 TMG die Ergänzung,
dass es sich bei den geschäftsmäßigen
Telemedien um solche handeln muss, die
in der Regel gegen Entgelt angeboten
werden. Diese Vorgehensweise entspricht
den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie.
Die Richtlinie gilt für Dienste
der Informationsgesellschaft, also nach
europäischem Recht für solche
Dienste, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit
setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung
voraus. Damit unterliegen Telemedien,
die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit
bereitgehalten werden (z. B. Homepages,
die rein privaten Zwecken dienen und
die nicht Dienste bereitstellen, die
sonst nur gegen Entgelt verfügbar
sind, oder entsprechende Informationsangebote
von Idealvereinen), künftig nicht
mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Der neue Absatz 2 stellt
wie der bisherige § 6 Satz 2 TDG
klar, dass Informationspflichten aus
anderen Rechtsvorschriften unberührt
bleiben. Darunter fallen beispielsweise
handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche
Informationspflichten ebenso wie die
auch zukünftig noch staatsvertraglich
auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten
für die nicht wirtschaftsbezogenen
Telemedien. Auf die bisherige beispielhafte
Benennung der jeweiligen Gesetze wird
jedoch verzichtet.
6. Zu § 6 Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen
a) § 6 enthält
in den Absätzen 1 und 3 die derzeit
in § 7 TDG und § 10 Abs. 4
MDStV enthaltenen Regelungen zu den
Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen, die redaktionell angepasst,
jedoch inhaltlich unverändert übernommen
werden.
b) § 6 Abs. 2 TMG
dient der Bekämpfung bestimmter
Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen
bei der kommerziellen Kommunikation
mittels elektronischer Post, denen ein
besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt
zukommt und für die eine staatliche
Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes
für erforderlich gehalten wird.
Vorrangiges Regelungsziel ist die Gewährleistung
eines hohen Maßes an Transparenz
und Entscheidungsfreiheit für den
Empfänger.
Das TMG greift damit die
Ziele eines Gesetzesvorhabens wieder
auf, das bereits in der 15. Legislaturperiode
im Bundestag beraten, jedoch nicht zum
Abschluss gebracht werden konnte. Die
Neuregelung umfasst diejenigen Anbieter,
die ihren Mailversand durch gezielte
Täuschungshandlungen besonders
undurchsichtig gestalten. Der Empfänger
wird so gehindert, sich durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen
(z. B. Einrichtung eines Spam-Filters)
vor unerwünschter Werbung zu schützen.
Bereits nach derzeitiger Rechtslage
ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig.
Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen
Werbe-Nachrichten stellt einen Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht dar, vgl.
§ 7 UWG. Auch die Werbung mit Nachrichten,
bei denen die Identität des Absenders
verschleiert oder verheimlicht wird,
ist unzulässig. Wettbewerber und
anerkannte Klageverbände können
gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz
verlangen. Zudem besteht ein Gewinnabschöpfungsanspruch.
Darüber hinaus verzichtet
das UWG jedoch auf staatliche Sanktionen.
Darüber hinaus sind Spam-Mails
mit bestimmten besonders schwerwiegenden
Rechtsverletzungen bereits strafrechtlich
erfasst, z.B. bei Verbreitung von Kinderpornographie,
bei Datenveränderung und Computersabotage
durch Einschleusen schädlicher
Software wie Computerviren oder sog.
„Würmer“ (vgl. dazu
die §§ 184b, 202a, 303a, 303b,
317 StGB), bei Betrugshandlungen wie
dem sog. „Phishing“ oder
der heimlichen Installation eines Dialers
auf dem Empfängerrechner (vgl.
§§ 263, 263a und 269 StGB).
Verursacht die massenhafte
Versendung den Zusammenbruch von Vermittlungsrechnern
oder Empfängerpostfächern,
so kommt ebenfalls der Straftatbestand
der Datenveränderung (vgl. §§
303a f. StGB) oder auch der Störung
öffentlicher Telekommunikationsanlagen
(vgl. § 317 StGB) in Betracht.
Die Norm des § 6
Abs. 2 TMG lässt die bereits bestehenden
Reglungen gegen unerwünschte Werbung
unberührt. Der Schutz der Empfänger
von kommerziellen Kommunikationen –
insbesondere der Verbraucher –
wird hier durch höhere Transparenzanforderungen
an die Versender von kommerziellen Kommunikationen
mittels elektronischer Post gestärkt.
Der Empfänger einer elektronischen
Werbenachricht soll besonders davor
geschützt werden, dass bereits
in der Kopf- und Betreffzeile einer
E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende
Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigen.
Die grundsätzliche
Erkennbarkeit des Absenders an der Kopfzeile
einer elektronischen Nachricht ist für
den Empfänger bei der Frage, ob
und wie er mit einer E-Mail-Nachricht
umgehen will, von entscheidender Bedeutung.
Wird die Herkunft der Nachricht verheimlicht
oder verschleiert, so kann er die mit
ihr möglicherweise verbundenen
Risiken nicht einschätzen und sein
Verhalten auch nicht entsprechend ausrichten.
Auch für den Einsatz von Spamschutz-Programmen,
die den Posteingang nach Nachrichten
eines durch den Nutzer festgelegten
Personenkreises durchsuchen, sind die
Angaben zur Identität des Versenders
von großer Bedeutung. Die Gewährleistung
transparenter Absenderinformationen
stellt somit eine wichtige Grundvoraussetzung
für den wirksamen Selbstschutz
durch Empfänger und Provider dar.
Die Neuregelung verbietet
die Verschleierung der Absenderinformationen.
Eine Verschleierung der Absenderinformationen
ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben
suggerieren, die Nachricht stamme von
einer offiziellen Stelle (z.B. „Staatsanwaltschaft
München“), von einem Geschäftspartner
oder aus dem Freundeskreis des Empfängers,
der Spammer zu seiner Tarnung falsche
oder nicht existente IP-Adressen in
die Absenderinformationen seiner Mail
einträgt oder in den Absenderinformationen
die Adresse des Absenders durch die
Adresse des Empfängers oder einer
sonstigen Person ersetzt wird. Von dem
Verbot der Absenderverheimlichung sind
diejenigen Nachrichten erfasst, die
überhaupt keine Angaben zur Identität
des Versenders enthalten. Ein Fall der
Verheimlichung liegt zum Beispiel vor,
wenn Versender die Absenderzeile im
Header nicht ausgefüllt, den Header
vollständig entfernt oder die Nachricht
durch Versendung über einen sog.
Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung
von E-Mails) anonymisiert hat. Schließlich
verbietet § 6 Abs. 2 auch die Verschleierung
oder Verheimlichung des kommerziellen
Charakters einer Nachricht. Wenn in
der Betreffzeile bewusst irreführende
Aussagen (z. B. „letzte Mahnung“,
„Achtung, besonders dringend!“,
„Ihr Strafverfahren Aktenzeichen
XY“) gemacht werden, um über
den kommerziellen Charakter der Nachricht
zu täuschen, ergeben sich die gleichen
Probleme wie bei der Verheimlichung
oder Verschleierung des Absenders: Die
Entscheidungsfreiheit des Empfängers
soll beeinflusst werden, um möglichst
hohe Öffnungsraten zu erzielen.
Die Vorschrift zielt nicht
auf Bagatellfälle, in denen beispielsweise
kleine Unternehmen versehentlich irreführende
Angaben machen, weil sie sich vorher
über die Anforderungen bei den
Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen nicht hinreichend in
Kenntnis gesetzt haben.
Sanktioniert werden sollen
vor allem diejenigen Wettbewerber, denen
es auf die Täuschung des Empfängers
ankommt. Daher konkretisiert §
6 Abs. 2 Satz 2 das Verschleiern und
Verheimlichen durch das Erfordernis
der Absicht.
7. Zum Dritten Abschnitt
– Verantwortlichkeit - §§
7 – 10
Die §§ 7 –
10 TMG enthalten die in §§
5-11 TDG und §§ 6-9 MDStV
enthaltenen Regelungen, die unverändert
übernommen werden. 8. Zum Vierten
Abschnitt – Datenschutz - §§
11 – 15 Die §§ 11 –
15 TMG enthalten die Datenschutz-Bestimmungen
des TDDSG und des MDStV, die bis auf
folgende Maßgaben – abgesehen
von erforderlichen redaktionellen Anpassungen
- unverändert übernommen werden:
a) In § 11 Abs. 2
TMG erfolgt eine für den Bereich
des Datenschutzes notwendige Klarstellung
zum Nutzerbegriff. Nutzer im Sinne des
Datenschutzes können nur natürliche
Personen sein.
b) In § 11 Abs. 3
erfolgt eine Ergänzung zum Geltungsbereich
der Datenschutzbestimmungen bei Telemediendiensten,
die zugleich dem TK-Datenschutz unterliegen.
Für diese Telemedienanbieter (Internet-Access,
E-Mail-Übertragung) gelten ohnehin
die Datenschutzvorschriften des TKG.
Zur Rechtsklarheit und besseren Handhabung
der Datenschutzvorschriften durch diese
Anbieter sollen zukünftig daneben
nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften
des TMG angewendet werden, nämlich
das Koppelungsverbot (§ 12 Abs.
3), die Möglichkeiten der Datenverarbeitung
zur Bekämpfung von missbräuchlichen
Nutzungen (§ 15 Abs. 8) und die
dazugehörigen Sanktionen (§
16 Abs. 2 Nr. 2 und 5).
c) § 12 übernimmt
die bisherigen Datenschutzgrundsätze
des TDDSG und des MDStV. In Absatz 1
wird lediglich aus Klarstellungsgründen
das Spezialitätsverhältnis
der Erlaubnistatbestände des TMG
zu allgemeinen datenschutzrechtlichen
Erlaubnistatbeständen deutlicher
herausgestellt. Gesetzliche Erlaubnistatbestände
außerhalb des TMG greifen nur
dann, wenn sie sich ausdrücklich
auf Telemedien beziehen.
d) § 13 Abs. 2 TMG
passt die Pflichten bei der elektronischen
Einwilligung an den Wortlaut der im
TKG entsprechend geregelten Vorschrift
an.
e) § 14 Abs. 2 ergänzt
die bisher im TDDSG geregelte Befugnis
zur Auskunfterteilung für Zwecke
der Strafverfolgung. Dabei werden die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, der Bundesnachrichtendienst
und der Militärische Abschirmdienst
aufgenommen. Auf diese Weise wird der
Kreis der Behörden, an die Bestandsdaten
übermittelt werden dürfen,
über den bisher im TDDSG umfassten
erweitert. Die Vorschrift besagt, dass
Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung
im Bereich der Strafverfolgung sowie
der genannten Behörden erwachsende
Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen zurückweisen können.
Die Anordnung der zuständigen
Stellen erfolgt nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen
(Strafprozessordnung, Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze,
Bundesnachrichtendienstgesetz, Gesetz
über den Militärischen Abschirmdienst).
Da die Daten auf Grund einer Anordnung
einer öffentlichen Stelle erfolgen,
liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung
für die Zulässigkeit der Datenübermittlung
nach allgemeinen datenschutzrechtlichen
Grundsätzen bei der öffentlichen
Stelle, die die Übermittlung angeordnet
hat. Entsprechendes gilt für die
Durchsetzung der Rechte an geistigem
Eigentum.
Nach der Richtlinie 2004/48/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums haben die Mitgliedstaaten
bestimmte Auskunftsrechte sicherzustellen.
Weitergehende Überlegungen zur
Auskunfterteilung zum Zwecke der Gefahrenabwehr
im Hinblick auf die geplante erweiterte
Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes
bei der Terrorismusbekämpfung werden
im Rahmen des dafür anstehenden
Gesetzesvorhabens (Gesetz zur Änderung
des BKA-G) geprüft werden.
f) § 15 Abs. 5 ordnet
die entsprechende Anwendung von §
14 Abs. 2 für den Bereich der Nutzungsdaten
an.
g) Die bisher im §
8 TDDSG enthaltene Regelung zum Bundesbeauftragten
für den Datenschutz ist entbehrlich
und wird im Interesse der Straffung
des Gesetzes nicht im TMG aufgenommen.
Die darin enthaltene Regelung folgt
bereits aus dem BDSG.
9. Zum 5. Abschnitt Bußgeldvorschriften
§ 16 TMG § 16 TMG enthält
die bisherigen Bußgeldtatbestände,
die bis auf redaktionelle Anpassungen
unverändert übernommen wurden.
In § 16 Abs. 1 wird eine neue Bußgeldvorschrift
im Hinblick auf das in § 6 Abs.
3 enthaltene Verbot eingeführt.
Zu Artikel 2 – 5
: Änderung des Jugendschutzgesetzes,
des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes,
des Signaturgesetzes und Inkrafttreten
Artikel 2 Nr. 1 enthält die sich
aus dem Begriff der Telemedien ergebende
Folgeänderung beim JuSchG. Art.
2 Nr. 2 dient der Bereinigung eines
Redaktionsversehens.
Artikel 3 nimmt die entsprechend
im ZKDSG notwendige Folgeänderung
vor. Diese Regelwerke verweisen auf
die Begriffe von Telediensten und Mediendiensten
nach dem TDG und den MDStV und sind
daher anzupassen.
Artikel 4 Nr. 1 nimmt
die aus der Umbenennung der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post
notwendigen Änderungen im SigG
vor. Nr. 2 und 3 dienen der Bereinigung
von Verweisungsfehlern im SigG.
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten
des ElGVG und das Außerkrafttreten
von TDG und TDDSG. Das Inkrafttreten
dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten
der derzeit geltenden Bestimmungen soll
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
der Länder erfolgen. Hierzu ist
zunächst die Ratifikation des Staatsvertrages
durch die einzelnen Bundesländer
abzuwarten.
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